Chronik des VDTF

Der VDTF ist die Nachfolgeorganisation des Vereins Deutscher Färber e.V. (VDF) und des Vereins der Textilchemiker und Coloristen e.V. (VTCC). Anlässlich des VDF Färbertages und der Jahreshauptversammlung des VTCC hatten beide Vereine am 01.06.2000 die Verschmelzung zu einem Neuverein beschlossen, der den Namen Verein Deutscher Textilveredlungsfachleute (VDTF) trägt.

Verschmelzungsvertrag
UR.Nr. 1828/1999
Verhandelt zu Krefeld, den 22. Dezember 1999.
Vor dem unterzeichnenden
Dr. Helmut F e s s l e r, N o t a r
mit dem Amtssitz zu Krefeld erschienen:

1.
a) Herr Professor Dr. Eckhard Schollmeyer, geschäftsführender Direktor, geboren am 28. Dezember 1940, wohnhaft in 47509 Rheurdt, An Deckers 11,

b) Herr Eckhard Klamke, Dipl.-Ing., geboren am 29. Dezember 1939, wohnhaft in 51469 Bergisch Gladbach, Josef-Römer-Str.4

c) Herr Dipl.-Volkswirt Hans-Joachim Koslowski, Chefredakteur, geboren am 16. April 1939, wohnhaft in 65812 Bad Soden, Hardtbergstr. 5,

die Erschienenen zu 1. handelnd

als zur Vertretung berechtigtes Präsidium des Vereins Deutscher Färber e.V. – Vereinigung der Textilveredlungsfachleute mit dem Sitz in Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach, Vereinsregister Nr.
700),

2.
a) Herr Professor Dr. Karl Bredereck, Dipl.-Chemiker, geboren am 8. Januar 1935, wohnhaft in 70192 Stuttgart, Feuerbacher Weg 45, handelnd im eigenen Namen und als Vertreter ohne Vertretungsmacht unter dem Vorbehalt der Genehmigung für Herrn Thomas Brühl, Dipl.-Ing., geboren am 30. April 1940, wohnhaft in 89522 Heidenheim, Friedrich-Voith-Str. 83,

b) Herr Dr. Werner Streit, Dipl.-Chemiker, geboren am 17. Mai 1943, wohnhaft in 67273 Bobenheim am Berg, im Woogtal 11,

die Erschienenen zu 2. handelnd

als zur Vertretung berechtigter Vorstand das Vereins der Textilchemiker und Coloristen e.V. mit dem Sitz in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg, Vereinsregister Nr. 170).

Herr Prof. Schollmeyer ist dem Notar von Person bekannt. Die übrigen Erschienenen wiesen sich dem Notar aus durch Vorlage ihrer Personalausweise.

Der Notar bescheinigt aufgrund Einsicht in das Vereinregister des Amtsgerichts Mönchengladbach zu VR 700 sowie des Amtsgerichts Heidelberg zu VR 170, daß dort die genannten Vereine und die hier erwähnten Herren als deren Vorstände eingetragen sind.

Die Erschienenen erklärten, handelnd wie angegeben:



Verschmelzungsvertrag zwischen dem Verein Deutscher Färber e.V. – Vereinigung der Textilveredlungsfachleute und dem Verein der Textilchemiker und Coloristen e.V.

Der Verein Deutscher Färber e.V. – Vereinigung der Textilveredlungsfachleute wird nachfolgend kurz als "Verein Deutscher Färber" bezeichnet, der Verein der Textilchemiker und Coloristen e.V. als "Verein der Textilchemiker", das Umwandlungsgesetz wird als "UmwG" abgekürzt.

§ 1 Vermögensübertragung

Der Verein Deutscher Färber und der Verein der Textilchemiker übertragen ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf den neu zu gründenden "Verein Deutscher Textilveredlungsfachleute" e.V. (VDTF) im Weg der Verschmelzung durch Neugründung gemäß §§ 2, 36, 99 UmwG.

Die Mitglieder jedes der übertragenden Vereine werden ab dem Tag der Eintragung Mitglieder des neu zu gründenden Vereins.
Die Angaben zur Mitgliedschaft ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Satzung des neuen Rechtsträgers.

§ 2 Verschmelzungsstichtag, Bilanzstichtag

1. Im Innenverhältnis der Vertragsparteien übernimmt der neu zu gründende Verein VTDF e.V. das Vermögen
der beiden übertragenden Vereine mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2000. Vom 1. Juli 2000 einschließlich an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Vereine als für die Rechnung des neu zu gründenden Vereins
vorgenommen (Verschmelzungsstichtag).

2. Der Verschmelzung werden die Vermögensaufstellungen beider Vereine zum Ende der Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie zum 30. Juni 2000 zugrunde gelegt. Beide Vereine sind nicht prüfungspflichtig.

§ 3 Gegenleistungen

Gegenleistungen sind weder von einem der übertragenden Vereine noch von dem neu zu gründenden Verein zu erbringen.

§ 4  Keine besonderen Rechte oder Vorteile

Besondere Rechte im Sinn des §5 Abs.1 Nr.7 UmwG oder besondere Vorteile im Sinn des §5 Abs.1 Nr.8 UmwG bestehen nicht und werden im Rahmen der Verschmelzung nicht gewährt.

§ 5  Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer

Der Verein Deutscher Färber beschäftigt eine Arbeitsnehmerin, deren Anstellungsverhältnis als geringfügig Beschäftigte
einvernehmlich beendet wird. Sie wird vom neuen Rechtsträger nicht weiterbeschäftigt.

Der Verein der Textilchemiker beschäftigt eine Arbeitnehmerin, deren Anstellungsverhältnis als geringfügig Beschäftigte einvernehmlich beendet wird. Sie wird vom neuen Rechtsträger nicht weiterbeschäftigt. Bestimmungen über Maßnahmen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sind deshalb in diesem Vertrag nicht notwendig.

§ 6  Satzung

Für den neu zu gründenden Verein wird die als Anlage 1 zu dieser Urkunde genommene Satzung festgestellt.

§ 7  Vorstand

Für den neu zu gründenden Verein werden im Rahmen der Verschmelzung gemäß § 18 der vorstehend festgestellten
Satzung als erster Vorstand gewählt und berufen:

a) zum Präsidenten: Prof. Dr. Schollmeyer, der Erschienene zu 1a),

b) zum ersten Stellvertreter des Präsidenten: Prof. Dr. Bredereck, der zu Erschienene zu 2a),

c) zum zweiten Stellvertreter des Präsidenten: Dipl.-Ing. Brühl, der Vertretene zu 2a)


§ 8  weitere Vereinbarungen, Hinweise

1. Der neu zu gründende Verein wird die Arbeit der beiden übertragenden Vereine künftig fortführen.

2. Der Notar hat die Erschienenen auf den weiteren Verfahrensablauf bis zur Wirksamkeit der Verschmelzung und auf deren Rechtsfolgen hingewiesen. Eine Belehrung über die steuerlichen Folgen der Verschmelzung wurde vom Notar nicht erteilt.

3. Dieser Vertrag bedarf nach § 13 Absatz 1 UmwG iVm § 103 UmwG zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Vereins Deutscher Färber und der Mitgliederversammlung des Vereins der Textilchemiker durch Verschmelzungsbeschluss.

Jede Partei ist zum Rücktritt vor diesem Vertrag berechtigt, wenn die beiden Zustimmungsbeschlüsse nicht bis zum 31. August 2000 gefasst worden sind. Der Rücktritt ist auszuüben durch eingeschriebenen Brief an den Vertragspartner bis zum 31. Oktober 2000.

§ 9  Schlussvereinbarungen

1. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die übrigen unberührt. Die Parteien haben in diesem Fall eine Lösung zu finden, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.

2. Der neu zu gründende Verein trägt alle mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten und Steuern. Sollte die Verschmelzung scheitern, trägt jede Partei diesen Aufwand je zur Hälfte.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart eines Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

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